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Neu Dokument-ID: 681049

Vorschrift

Verpackungsverordnung 2014

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt

§ 17. Pflichten der Eigenimporteure

idF BGBl. II Nr. 597/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet, für die von ihnen importierten Verpackungen

  1. entweder

    1. diese als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen,
    2. im Sinne des § 3 Z 9 wiederzuverwenden oder des § 3 Z 10 in Verbindung mit § 14 oder des § 3 Z 11 und 12 in Anlagen nach dem Stand der Technik nachweislich zu verwerten,
    3. Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
    4. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anhang 3 elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln

    oder

  2. an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.

(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.
(BGBl. II Nr. 597/2021)