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Neu Dokument-ID: 933619

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen.

Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:

  1. Biodiesel, der gemäß Buchstabe D erzeugt wurde;
  2. hydrolysiertes Material gemäß Buchstabe H;
  3. Gemisch aus Schweine- und Geflügelgülle mit Branntkalk, das gemäß Buchstabe I hergestellt wurde;
  4. erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß den Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden. (ABl. L 182/2017)

2.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern.