Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1. | Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:
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2. | Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern. |