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Neu Dokument-ID: 934091

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Fütterung bestimmter Tierarten an Fütterungsplätzen

1.

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

 

a)

Das Material ist zu verfüttern an

i)eine der folgenden Arten aasfressender Vögel in folgenden Mitgliedstaaten:

 

Mitgliedstaat

Tierart

Bulgarien

Bartgeier (Gypaetus barbatus)

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Kaiseradler (Aquila heliaca)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Rotmilan (Milvus milvus)

Griechenland

Bartgeier (Gypaetus barbatus)

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Kaiseradler (Aquila heliaca)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Spanien

Bartgeier (Gypaetus barbatus)

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Spanischer Kaiseradler (Aquila adalberti)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Rotmilan (Milvus milvus)

Frankreich

Bartgeier (Gypaetus barbatus)

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Rotmilan (Milvus milvus)

Italien

Bartgeier (Gypaetus barbatus)

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Rotmilan (Milvus milvus)

Zypern

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Portugal

Mönchsgeier (Aegypius monachus)

Schmutzgeier (Neophron percnopterus)

Gänsegeier (Gyps fulvus)

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Slowakei

Steinadler (Aquila chrysaetos)

Kaiseradler (Aquila heliaca)

Seeadler (Haliaeetus albicilla)

Schwarzmilan (Milvus migrans)

Rotmilan (Milvus milvus)

ii)

eine Art der Gattung Carnivora gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden, oder

iii)

eine Art der Gattungen Falconiformes oder Strigiformes gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden.

b)

Die zuständige Behörde hat dem für den Fütterungsplatz verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern

  1. die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
  2. ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.
c)

Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit anderen Behörden zu gewährleisten, die für die Überwachung der in der Genehmigung genannten Anforderungen zuständig sind.

d)

Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.

e)

Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss

  1. sich auf die tatsächlich betroffene Art beziehen und diese ausdrücklich benennen;
  2. die Örtlichkeit des Fütterungsplatzes in dem geografischen Gebiet, in dem die Fütterung erfolgt, detailliert beschreiben und
  3. unverzüglich ausgesetzt werden, wenn
    • ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
    • ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.
f)

Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss

  1. für die Fütterung ein abgegrenztes Gebiet vorsehen, zu dem der Zugang auf Tiere der zu schützenden Art beschränkt ist, gegebenenfalls durch Umzäunungen oder andere Mittel, die den natürlichen Fressgewohnheiten der betreffenden Arten entsprechen;
  2. sicherstellen, dass die zur Verfütterung bestimmten Rinderkörper und mindestens 4 % der betreffenden Schaf- und Ziegenkörper im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – zuvor mit Negativbefund untersucht wurden, und
  3. Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, das Datum der Verfütterung, der Ort der Verfütterung und gegebenenfalls die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE hervorgehen.
2.

Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:

  1. eine ausführliche Begründung für die Erweiterung der Liste um bestimmte Arten aasfressender Vögel in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich einer Erläuterung der Gründe, weshalb die Fütterung solcher Vögel mit Material der Kategorie 1 anstatt mit Material der Kategorie 2 oder 3 erforderlich ist;
  2. eine Erläuterung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Einhaltung der unter Nummer 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten.