Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 2
Fütterung bestimmter Tierarten an Fütterungsplätzen
| 1. | Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 2. | Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:
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