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Neu Dokument-ID: 934090

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die tierischen Nebenprodukte sind gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitte 1 und 3 zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu befördern.
  2. Die Sammelstellen sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie
    1. die Anforderungen an Anlagen erfüllen, die die Zwischenbehandlung gemäß Anhang IX Kapitel II vornehmen, und
    2. über geeignete Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem Material verfügen, oder dieses Material gemäß dieser Verordnung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder eine zugelassene Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.
  3. Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.
  4. Die Betreiber von Sammelstellen, die entsprechendes Material, ausgenommen tierische Nebenprodukte von Wassertieren oder wirbellosen Wassertieren, an Endverbraucher liefern, müssen dafür Sorge tragen, dass es einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:
    1. Denaturierung mit einer Lösung eines Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist und auch durch Gefrieren oder Kühlung nicht entfernt wird; alle Materialstücke sind ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;
    2. Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder
    3. eine andere Verarbeitung oder Behandlung, die von der für den Betreiber zuständigen Behörde genehmigt wurde.