Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Fütterung von Wildtieren außerhalb von Fütterungsplätzen
Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
| 1. | Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird. | ||||||||
| 2. | Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen: | ||||||||
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| e) | Erfolgt die Fütterung ohne vorherige Sammlung der Tierkörper, ist als Grundlage für die Bewertung der möglichen Risiken einer Krankheitsübertragung eine Schätzung der wahrscheinlichen Sterblichkeitsrate der Nutztiere in der Fütterungszone und der voraussichtlichen Anforderungen der Wildtiere an die Fütterung vorzunehmen. |