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Neu Dokument-ID: 934101

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Fütterung von Wildtieren außerhalb von Fütterungsplätzen

Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

1.

Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.

2.

Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen:

 

a)

Die Fütterungszone darf sich nicht auf Gebiete erstrecken, in denen intensive Tierhaltung betrieben wird.

b)

Nutztiere in Betrieben oder Beständen innerhalb der Fütterungszone müssen regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt auf TSE und Krankheiten überwacht werden, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind.

c)

Die Fütterung ist unverzüglich auszusetzen, wenn

  1. ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann;
  2. ein vermuteter oder bestätigter Ausbruch einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
  3. ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.
d)

Die zuständige Behörde muss in der Genehmigung Folgendes festlegen:

  1. geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von TSE und Krankheiten, die von den toten Tieren auf Menschen oder andere Tiere übertragen werden können, zum Beispiel Maßnahmen, die auf die Fressgewohnheiten der zu schützenden Art abzielen, saisonale Fütterungseinschränkungen, Verbringungsbeschränkungen für Nutztiere und weitere Maßnahmen zur Kontrolle möglicher Risiken der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, wie etwa Maßnahmen bezüglich in der Fütterungszone vorhandener Arten, für deren Fütterung die tierischen Nebenprodukte nicht verwendet werden;
  2. die Zuständigkeiten von Personen oder Gruppen in der Fütterungszone, die an der Fütterung beteiligt oder für die Nutztiere verantwortlich sind, im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Ziffer i;
  3. die Bedingungen für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die auf Verstöße von Personen bzw. Gruppen gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens d gegen Maßnahmen gemäß Ziffer i anwendbar sind.
e)

Erfolgt die Fütterung ohne vorherige Sammlung der Tierkörper, ist als Grundlage für die Bewertung der möglichen Risiken einer Krankheitsübertragung eine Schätzung der wahrscheinlichen Sterblichkeitsrate der Nutztiere in der Fütterungszone und der voraussichtlichen Anforderungen der Wildtiere an die Fütterung vorzunehmen.