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Neu Dokument-ID: 1072458

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2

Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem in Anhang XIV Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn die unter Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c Ziffer ii sowie unter den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.

Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte entladen, gelagert oder umgeladen, oder wurde das Originalsiegel beim Eingang in das Drittland oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, ersetzt, so wird der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des betreffenden Drittlandes oder Gebiets beigefügt:

a.

in der Ort und Datum der Entladung, der Lagerung und des Umladens sowie die Nummer des nach dem Umladen am Container angebrachten Siegels angegeben sind;

b.

in der bestätigt wird, dass:

  1. das Originalsiegel am Beförderungsmittel oder am Container der Sendung nur für amtliche Kontrollen aufgebrochen wurde;
  2. die Produkte nur soweit erforderlich behandelt wurden, insbesondere
    • bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und
    • dergestalt, dass eine Kreuzkontamination der Produkte während der Kontrollen ausgeschlossen ist;
  3. das Beförderungsmittel oder der Container nach den amtlichen Kontrollen unverzüglich wieder versiegelt wurde;

c.

und in der die Gründe für das Entladen und die Lagerung angegeben sind.

(ABl. L 194/2020)