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Neu Dokument-ID: 1072457

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Unverpackte oder lose tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde

1.

Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Sendung liegt das amtliche Zertifikat oder die amtliche Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde, entweder als Original, als beglaubigte Kopie oder als eine über das IMSOC • [Fußnote: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37). ausgestellte elektronische Entsprechung bei;
  2. der Sendung liegt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei, in der sie sich bereit erklärt, die Sendung anzunehmen, und den Bestimmungsort angibt;
  3. die Sendung erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:
    1. die Sendung ist weiterhin mit dem intakten ursprünglichen Siegel versiegelt, wenn in der in Nummer 1 Buchstabe a genannten ursprünglichen Bescheinigung oder in einem anderen von einer Behörde in der Union ausgestellten amtlichen Dokument ein Siegel erwähnt wurde;
    2. der Sendung liegt eine amtliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die Ablehnung des Eingangs bei, das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurde, welches den Eingang der Sendung verweigert hatte;

2.

Wurde abweichend von Nummer 1 Buchstabe a die Sendung ohne begleitende amtliche Bescheinigung oder begleitendes amtliches Dokument ausgeführt, erfolgt die Authentifizierung der Sendung in anderer Weise auf der Grundlage von Unterlagen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmen bereitgestellt wurden.

3.

Die Beförderung von Sendungen von unter Nummer 1 genannten Produkten von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

(ABl. L 194/2020)