Neu
Dokument-ID: 933596
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des entstehenden Folgeprodukts vollständig voneinander getrennt sind, es sei denn, eine Mischung aus Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 wird als Material der Kategorie 1 verarbeitet.