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Neu Dokument-ID: 933597

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4

Besondere Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gemäß Abschnitt 1:

  1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 angesiedelt sein, wenn sie in einem völlig getrennten Gebäude untergebracht sind.
  2. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 auf einem Gelände genehmigen, auf dem auch Material der Kategorie 1 oder 2 gehandhabt oder verarbeitet wird, sofern eine Kreuzkontamination verhindert wird durch:
    1. die Gestaltung des Betriebsgeländes, insbesondere die Vorkehrungen für die Annahme, und durch die weitere Handhabung von Rohmaterial;
    2. die Gestaltung und das Management der für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstung, einschließlich der Anordnung und des Managements getrennter Verarbeitungslinien oder von Reinigungsverfahren, die die Verbreitung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen; und
    3. die Gestaltung und das Management der Bereiche für die Zwischenlagerung der Endprodukte.
  3. Betriebe für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 müssen über eine Einrichtung zur Kontrolle auf Vorhandensein von Fremdkörpern, wie etwa Verpackungsmaterial oder Metallteile, in den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verfügen, wenn sie Material verarbeiten, das zur Verfütterung bestimmt ist. Solche Fremdkörper sind vor oder während der Verarbeitung zu entfernen.