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Dokument-ID: 933603
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Verarbeitungsmethoden für Material der Kategorien 1 und 2
Sofern die zuständige Behörde keine Drucksterilisation (Methode 1) vorschreibt, ist Material der Kategorien 1 und 2 nach den Methoden 2, 3, 4 oder 5 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.