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Neu Dokument-ID: 933604

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4

Verarbeitung von Material der Kategorie 3

  1. Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:
    1. die Partikelgröße des Rohmaterials;
    2. die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;
    3. der auf das Rohmaterial angewandte Druck;
    4. die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.
  2. Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.
  3. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.