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Dokument-ID: 933604
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 4
Verarbeitung von Material der Kategorie 3
- Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:
- die Partikelgröße des Rohmaterials;
- die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;
- der auf das Rohmaterial angewandte Druck;
- die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.
- Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.
- Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
- Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.