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Neu Dokument-ID: 933606

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

A. Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation)

Zerkleinerung

1.

Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.

Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf („gesättigter Dampf“) herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.

3.

Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.