Verordnung über tierische Nebenprodukte
B. Verarbeitungsmethode 2
Zerkleinerung
| 1. | Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. |
Zeit, Temperatur und Druck
| 2. | Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 125 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 50 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird. Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden. |
| 3. | Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb. |