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Neu Dokument-ID: 1047571

Vorschrift

Basler Übereinkommen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4

idF BGBl. Nr. 229/1993 | Datum des Inkrafttretens 12.04.1993

(1) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist in zwei Monaten.

(2) Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schiedsgerichts binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennen wird. Nach seiner Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Ernennung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.