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Neu Dokument-ID: 933634

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

F. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler

1. Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.

2. Verarbeitungsmethode

Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:

a)

Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

  1. im Fall einer Fettfraktion von Material der Kategorien 1 und 2, die in einer anderen Anlage verbrannt werden soll,
    • bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung von Wiederkäuern, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, und aus der Verarbeitung von Tieren, ausgenommen Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Kapitel III dieses Anhangs;
    • bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung anderer Wiederkäuer: der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III; und
  2. im Fall von Material der Kategorien 1 und 2, das zur Verbrennung in derselben Anlage bestimmt ist, und im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;
b)

der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen;

c)

nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett

  1. in einem Dampfboiler zu verdampfen und mindestens 0,2 s bei einer Temperatur von mindestens 1 100 °C zu verbrennen; oder
  2. nach gleichwertigen, von der zuständigen Behörde genehmigten Prozessparametern zu verarbeiten;
d)

die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

e)

das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern

  1. die Bestimmungsanlage die Zulassung für die Verbrennung besitzt;
  2. die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln in einer zugelassenen Anlage auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt ist;
f)

die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen.