Verordnung über tierische Nebenprodukte
F. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler
1. Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2. Verarbeitungsmethode
Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
| a) | Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:
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| b) | der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen; |
| c) | nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett
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| d) | die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden; |
| e) | das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern
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| f) | die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen. |