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Neu Dokument-ID: 935033

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

J. Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.

Ausgangsmaterial

 

a)

Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

  1. ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
  2. Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:
    • einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder
    • im Fall von Material aus Fischöl, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7;
  3. Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde;
  4. gebrauchtes Speiseöl aus Material der Kategorie 3. (ABl. L 2025/1377)

b)

Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.

2. Verarbeitungsmethode

  1. Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus
    1. dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;
    2. der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.
  2. Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro-Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.

Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.