Verordnung über tierische Nebenprodukte
KAPITEL IX
AMTLICHE KONTROLLEN
Artikel 32
Amtliche Kontrollen
| 1. | Die zuständige Behörde trifft die zur Kontrolle der gesamten Kette von Sammlung, Transport, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 notwendigen Maßnahmen. |
| Diese Maßnahmen sind nach Maßgabe der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätzen durchzuführen. |
| 2. | Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 schließen die Prüfung der gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und anderen Dokumente ein. |
| 3. | Folgende gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlichen amtlichen Kontrollen führt die zuständige Behörde gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung durch:
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| 4. | Die zuständige Behörde führt Kontrollen der auf Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten angebrachten Siegel durch. |
| Versieht die zuständige Behörde eine solche Sendung, die an einen Bestimmungsort verbracht wird, mit einem Siegel, so teilt sie dies der zuständige Behörde des Bestimmungsortes mit. |
| 5. | Die zuständige Behörde erstellt die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erstellenden Listen von Betrieben, Anlagen und Unternehmern gemäß Anhang XVI Kapitel II der vorliegenden Verordnung. |
| 6. | Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über den Antrag eines Unternehmers betreffend die Annahme oder Ablehnung von Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder von Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurde, ergeht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags, sofern dieser in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates vorgelegt wird. |
| 7. | Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats zu stellen. |