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Neu Dokument-ID: 1175615

Vorschrift

Abfallverbringungsverordnung 2024

Inhaltsverzeichnis

TITEL III
TRANSPORT VON ABFÄLLEN AUSSCHLIESSLICH INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS

Artikel 36
Transport von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats

idF ABl. L 2024/1157 | Datum des Inkrafttretens 20.05.2024

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen fest, der ausschließlich innerhalb seines Hoheitsgebiets erfolgt. Bei dieser Regelung ist der erforderlichen Kohärenz mit dem nach den Titeln II und VII eingerichteten System der Union Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Transports von Abfällen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.