Kompostverordnung
Teil 3
Ausgangsmaterialien für Müllkompost
Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig:
Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, über die Systemmüllabfuhr angeliefert (Restmüll);
kommunale, gewerbliche und industrielle Schlämme aus der Abwasserreinigung, die die Anforderungen der Tabelle 2 einhalten;
biogene Abfälle, die auf Grund ihres nicht aussortierbaren Schadstoffgehaltes gemäß der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, von der Verpflichtung zur getrennten Sammlung ausgenommen sind.
Eine Zumischung von anderen Materialien oder Abfällen mit niedrigen Schadstoffgehalten wie zB Bodenaushub oder mineralische Baurestmassen ist unzulässig.
Kontrolle des Ausgangsmaterials:
Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.
Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.