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Neu Dokument-ID: 094351

Vorschrift

Kompostverordnung

Inhaltsverzeichnis

Teil 2

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätsklärschlammkompost

Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.

Tabelle 2: Weitere organische Ausgangsmaterialien, die für die Herstellung von Kompost zulässig sind

Ausgangsmaterialgruppen

zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

Kommunale Klärschlämme

201

Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungs-anlagen

Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500 mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer

Nur gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

202

Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage

Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde.
Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen

203

Extraktionsrückstände

Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

203

Ölsaatenrückstände

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.

206

Vinasse

207

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

auch aus Bereichen, die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind

208

Kakaoschalen

Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1

209

„Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen;
keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

sonstige biogene Materialien

210

biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95 % natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können;
die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen;
bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich;
folgende Grenzwerte sind einzuhalten:
bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5 % des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

211

Faulwasser oder Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 BGBl. I Nr. 143/2000 eingesetzt wurden.

Tabelle 2a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Kompost

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

201

Kommunale Klärschlämme

202

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

203

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

206

Vinasse

207

Fest- und Flüssigmist

208

Kakaoschalen

209

„Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

210

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“

211

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung

Tabelle 2b: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Kompost

Parameter

Grenzwert

Zink (Zn)

2 000 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

500 mg/kg TM

Chrom (Cr)

300 mg/kg TM

Nickel (Ni)

100 mg/kg TM

Blei (Pb)

200 mg/kg TM

Cadmium (Cd)

3 mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

5 mg/kg TM

Tabelle 2c: Grenzwerte für Schlamm als Ausgangsmaterial für Qualitätsklärschlammkompost

Parameter

Grenzwert

Zn

1 200 mg/kg TM

Cu

300 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Ni

60 mg/kg TM

Pb

100 mg/kg TM

Cd

2 mg/kg TM

Hg

2 mg/kg TM