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Neu Dokument-ID: 094350

Vorschrift

Kompostverordnung

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Ausgangsmaterialien für Kompost und Qualitätskompost

Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.

Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50 % des Grenzwertes erreicht werden.

Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.

Tabelle 1: Zulässige Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

Ausgangsmaterialgruppen

zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich

102

Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut)

nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

102

Heu

102

Laub

nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

103

Blumen

auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten

103

Fallobst

103

Gemüseabfälle

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Strauchschnitt

105

Baumschnitt

105

Häckselgut

nur Häckselgut von unbehandeltem Holz

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

103

Obst

103

Gemüse

105

Getreide

107

Tee-, Kaffeesud

107

pflanzliche Speisereste

tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

108

Eierschalen

109

tierische Speisereste

in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen; keine Schlachtabfälle

109

verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft

organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten

106

Ernterückstände

106

Stroh, Reben

102

Heu

110

Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)

nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden

107

Hefe

110

unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen

106

verdorbene Futtermittel Futtermittelreste

keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

111

verdorbenes Saatgut

nur ungebeiztes Saatgut

106

Tabakabfälle

112

Hornspäne

nur aus der Tierkörperverwertung

112

Tierhaare

keine Felle

112

Federn

113

Panseninhalt

114

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Holz (im Ganzen oder gehäckselt)

nur unbehandeltes Holz

105

Sägespäne/-mehl

nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz

sonstige biogene Materialien

115

Unterwasserpflanzen (zB Algen)

116

getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle

nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen

117

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie

sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

118

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden

119

Papier

Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

120

Faulwasser oder Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden.
Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4.Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.

Tabelle 1a: Für die Aufzeichnungen zu verwendende Bezeichnungen der Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Qualitätskompost

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

101

Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen • [Fußnote: gemäß Anlage 6 Punkt 1.b zweiter und dritter Satz

102

Mähgut, Laub

103

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

104

Rinde

105

Holz

106

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

107

Pflanzliche Lebensmittelreste

108

Eierschalen

109

Tierische Lebensmittelreste

110

Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung

111

Verdorbenes Saatgut

112

Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle

113

Panseninhalt

114

Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau

115

Unterwasserpflanzen

116

Friedhofsabfälle

117

Mycele

118

Bioabbaubare Verpackungen

119

Papier

120

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung

199

Aufbereitete Abfälle • [Fußnote: gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Teil 2