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Dokument-ID: 512686
1.1 Begriff der Familiengesellschaft
Der Begriff „Familiengesellschaft“ wird in der Praxis – insbesondere im eher populärwissenschaftlichen Bereich – häufig verwendet, ist im Gesetz jedoch nicht definiert; das Verständnis seines Inhalts ist nicht klar festgelegt, sondern zumeist kontextabhängig; im Allgemeinen wird der Terminus für Gesellschaften verwendet, deren Gesellschafter zur Gänze oder zum überwiegenden Teil einer bestimmten Familie angehören.