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Dokument-ID: 575508
3.11.1 Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten
Charakteristisch für die Offene Gesellschaft ist die – im Gesellschaftsvertrag nicht ausschließbare – unbeschränkte und persönliche Haftung, dh betragsmäßig uneingeschränkt mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen aller Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Zudem haften die Gesellschafter primär, dh der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen.