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Dokument-ID: 962277
3.4.1 Grundsätzliches
Hier wirkt der oben dargestellte Mechanismus gleichsam in die umgekehrte Richtung:
- Da im Falle von Kapitalgesellschaften den Gesellschaftsgläubigern nur das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft selbst haften, während ein Durchgriff auf die Gesellschafter ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe zwingender gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen, welche – insbesondere in Krisenzeiten – sicherstellen sollen, dass das Unternehmensvermögen nicht durch Entnahmen seitens der Gesellschafter reduziert wird.
- Bei Personengesellschaften dagegen macht die unbeschränkte persönliche Haftung zumindest eines Gesellschafters nach Ansicht des Gesetzgebers derartige zwingende Regelungen prinzipiell überflüssig.