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Georg Prchlik - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Klassifizierung des Gesellschaftsvertrages

Hier ist zunächst an die Definition des Begriffs „Gesellschaft“ zu erinnern:

Unter dem Terminus „Gesellschaft“ versteht man im Allgemeinen eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, die einen bestimmten Zweck durch organisiertes Zusammenwirken erreichen soll (vgl zB § 1175 ABGB betreffend die Definition der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder § 1 Vereinsgesetz 2002 [VerG 2002] betreffend die Definition des Vereins).

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