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Dokument-ID: 137692
Abfallbilanzverordnung (AbfallbilanzV)
§ 2. Gegenstand
Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen Art und Form der Meldung der Jahresabfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 und der elektronischen Aufzeichnungen und deren Zusammenfassung (Summenbildung) für Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle gemäß § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG 2002 fest.