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Neu Dokument-ID: 623267

Vorschrift

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 29e. Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

idF BGBl. I Nr. 193/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

(BGBl. I Nr. 193/2013)