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Neu Dokument-ID: 106326

Vorschrift

E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Registrierung

idF BGBl. II Nr. 223/2020 | Datum des Inkrafttretens 26.05.2020

(1) Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG PRTR V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.

(BGBl. II Nr. 223/2020)