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Neu Dokument-ID: 211639

Vorschrift

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhaltsverzeichnis

§ 45. Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen

idF BGBl. I Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im § 44 vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.