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Neu Dokument-ID: 922019

Vorschrift

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 59d. Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

idF BGBl. I Nr. 70/2017 | Datum des Inkrafttretens 20.06.2017

(1) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

  1. Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
  2. Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Z 1 abweichend;
  3. ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);
  4. Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe;
  5. die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
  6. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:

  1. bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, unverzüglich;
  2. in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.

(3) Vor

  1. einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 1 angegebenen Menge oder
  2. einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder
  3. einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder
  4. einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,

hat der Inhaber des Seveso-Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(4) Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

  1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten Seveso-Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
  2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
  3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

(BGBl. I Nr. 70/2017)