Verordnung über tierische Nebenprodukte
Abschnitt 3
Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten
1. | Folgeprodukte aus der Verarbeitung von | ||||||||||||||
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2. | Material aus
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3. | Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen. |