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Neu Dokument-ID: 934075

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten

1.

Folgeprodukte aus der Verarbeitung von

 

  1. Material der Kategorie 1 sind:
    1. gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen;
    2. durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
    3. in Biogas umzuwandeln, sofern die Vergärungsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden; oder
    4. zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten.
  2. Material der Kategorie 2 oder 3 sind:
    1. gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen;
    2. zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten;
    3. als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden; oder
    4. zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln.

2.

Material aus

a)

der Verarbeitung durch alkalische Hydrolyse gemäß Abschnitt 2 Buchstabe A kann in einer Biogasanlage umgewandelt und nachfolgend bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt („abgeschreckt“) werden; sofern Material gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Ausgangsmaterial verwendet wurde, kann die Umwandlung in Biogas auf demselben Gelände wie die Verarbeitung in einem geschlossenen System stattfinden;

b)

das in Abschnitt 2 Buchstaben D, M und N genannte Verfahren zur Herstellung von Biodiesel kann sein: (ABl. L 2025/1377)

 

  1. wenn es sich um Biodiesel und Rückstände aus der Destillation von Biodiesel handelt, als Brennstoff ohne Beschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Endpunkt) verwendet werden;
  2. wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;
  3. im Fall von Glycerin,das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:
    • für technische Zwecke verwendet werden,
    • in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder
    • zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden • [Fußnote: ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. ;
  4. im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:
    • für technische Zwecke verwendet werden,
    • in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder
    • verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;

c)

dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

  1. im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
  2. im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:
    • als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung beseitigt werden;
    • in Biogas umgewandelt werden;
    • kompostiert oder für die Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden;

d)

der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden;

e)

Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf

  1. im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder
  2. im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden.
f)

der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

  1. im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
  2. im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:
    • gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
    • durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;
    • in Biogas umgewandelt werden, sofern die Biogas-Umwandlungsrückstände durch Abfallverbrennung oder Mitverbrennung oder durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;
    • für technische Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

(ABl. L 182/2017)

3.

Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.