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Neu Dokument-ID: 123400

Vorschrift

Abfallrahmenrichtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 17
Überwachung gefährlicher Abfälle

idF ABl. L 312/2008 | Datum des Inkrafttretens 12.12.2008

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Bestimmungen des Artikels 13 einzuhalten; dazu gehören Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.