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Dokument-ID: 1264522
Artikel 49
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Artikel 49
Verbindliche Sammlung
Bis zum 1. Januar 2029 legen die Mitgliedstaaten verbindliche Sammelziele fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sammlung der in Artikel 52 aufgeführten Materialien mit den Recyclingzielen gemäß dem genannten Artikel und den Zielvorgaben für den verbindlichen Rezyklatanteil gemäß Artikel 7 im Einklang steht.