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Neu Dokument-ID: 1149685

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

Artikel 67
Beteiligung freiwilliger Sammelstellen

idF ABl. L 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.08.2023

(1) Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien übergeben die gesammelten Gerätealtbatterien an die Hersteller von Gerätebatterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.

(2) Freiwillige Sammelstellen für LV-Altbatterien übergeben die gesammelten LV-Altbatterien an die Hersteller von LV-Batterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.