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Dokument-ID: 1014015
7.3.1 Allgemeines
Wie bereits einleitend dargestellt, liegt es in der Absicht des Gesetzgebers des Standortentwicklungsgesetzes, bei bestimmten, für den Standort Österreich besonders bedeutend scheinenden Vorhaben den Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschleunigen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen nicht zu Lasten der Sachlichkeit der Entscheidung gehen.