2.8.1 Grundsätzliches
Das Gesetz für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (solche ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter; im Folgenden wird – als pars pro toto – der Ausdruck „GmbH & Co KG“ verwendet) stellt Sonderregeln auf, welche über die auch auf Einzelunternehmen (und dem Dritten Buch des UGB nur wegen der Umsatzerlöse unterliegende Personengesellschaften) anzuwendenden Regelungen hinausgehen. Dabei wird eine Größenklassifikation vorgenommen: