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Neu Dokument-ID: 119789

Vorschrift

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Müllverdichter, Müllzerkleinerer

idF LGBl. Nr. 13/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers zur Einbringung von Müll in Sammelbehälter oder technische Vorsammelsystemeist dem Magistrat vier Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Magistrat hat die Verwendung eines Müllverdichters oder Müllzerkleinerers durch Bescheid zu untersagen, falls durch deren Verwendung die öffentliche Müllabfuhr nicht mehr möglich ist oder erheblich erschwert wird.