Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
3. Abschnitt
Überwachung und Überprüfung von Emissionen
§ 7. Überwachung von Emissionen von Anlagen
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.
(BGBl. I Nr. 196/2023)