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Neu Dokument-ID: 933584

Vorschrift

Verordnung über tierische Nebenprodukte

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3

Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände

  1. Menge und Schädlichkeit von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückständen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Solche Rückstände sind gegebenenfalls unmittelbar in der Anlage oder außerhalb gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften zu verwerten oder in einer zugelassenen Deponie zu beseitigen.
  2. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen einschließlich Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in die Umwelt vermieden wird, beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter.