5.3.2 Abdingbarkeit
Die Rechtsfolgen des § 38 UGB sind nicht zwingend. Die Parteien können vereinbaren, dass einzelne Rechtsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergehen sollen. Gem § 38 Abs 4 haftet der Erwerber aber auch für nicht übernommene Rechtsverhältnisse. Die Übernahme dieser Haftung kann vom Erwerber ausgeschlossen werden. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit allerdings im Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt werden. Die Eintragung des Haftungsausschlusses muss, wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist, „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach herrschender Auffassung reicht dabei zwar ein enger zeitlicher Zusammenhang aus. Ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang kann aber auch dann verneint werden, wenn sich die Verspätung aus einem – aufgrund eines Verbesserungsauftrags – längeren Firmenbuchverfahren zur Bewilligung der Eintragung des Haftungsausschlusses ergibt (OGH 29.08.2019, 6 Ob 79/19i).