3.2 Arten der Umwandlung
Formwechselnde Umwandlung
Bei der formwechselnden Umwandlung bleibt die Identität des Unternehmens bestehen, die Gesellschaft ändert lediglich ihre Rechtsform, zB GmbH in AG oder SE. Selbiges gilt für Umwandlungen einer Personengesellschaft in eine andere Form der Personengesellschaft (zB OG in KG oder GmbH & Co KG). Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht für einen Wechsel einer GesbR in eine andere Personengesellschaft gilt, sondern diesfalls eine Umwandlung iSd § 1406 ABGB vorliegt (vgl dazu auch Astl/Gutfleisch, Die GesbR-Novelle 2015 unter dem Aspekt des Umgründungssteuerrechts, ecolex 2015, 568 ff). Da bei einer formwechselnden Umgründung die Rechtsperson bestehen bleibt und auch keine Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfolgt, zieht dieser Umgründungstyp bereits nach allgemeinem Steuerrecht weder ertragsteuerliche Konsequenzen (keine Veräußerungsgewinn- bzw Liquidationsbesteuerung) nach sich, noch fallen Verkehrssteuern an (vgl Stefaner in Kofler, UmgrStG6 § 7 Rz 2 mwN). Rein rechtsformwechselnde Umwandlungen sind daher nicht vom UmgrStG erfasst.