7.5.3 Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen – § 20 Z 5 GebG
Gem § 20 Z 5 GebG unterliegen der Gebührenpflicht nicht Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte – ausgenommen Wechsel – zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen. Die Gebührenbefreiung für die angeführten Sicherungs- und Erfüllungsgeschäft nach § 20 Z 5 GebG ist darauf zurückzuführen, dass die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr durch das BBG 2011 aufgehoben wurde. „Durch den Wegfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr würden die mit den angeführten Rechtsgeschäften zusammenhängenden Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte gebührenpflichtig werden. Um die Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu vermieden, soll für diese ab 01.01.2011 eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden“ (ErläutRV zum BBG 2011, 981 BlgNR 24. GP, 139). Die Gebührenbefreiung gilt daher für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte