© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 283193

Helmut Mayer - Michael Petritz - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch - Ernst Komarek | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Unterscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal im Überblick

 

Asset Deal

Share Deal

Einkunftsart

Der Asset Deal wird immer im Rahmen der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart selbst erfasst. Die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebes bzw Teilbetriebes wird im Rahmen des Betriebsgewinnes dieses Gewerbebetriebes und somit im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Dies gilt analog für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Arbeit.

Der Share Deal hingegen wird im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten nur erfasst, wenn die Kapitalanteile selbst Betriebsvermögen darstellen. Ansonsten erfolgt eine Erfassung nur im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten.

Veräußerungsgegenstand

Beim Asset Deal wird in ertragsteuerlicher Hinsicht von der Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie eines allfälligen Firmenwertes ausgegangen. Dies bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn (nach einem allfälligen Übergangsgewinn hinsichtlich der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten) den letzten Akt eines dem Betrieb selbst zugeordneten steuerlichen Gewinnvorgangs darstellt. In abgewandelter Form gilt dies aus der Sicht des Mitunternehmers auch für den Fall der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft.

Beim Share Deal hingegen wird nur ein einzelnes Wirtschaftsgut – nämlich „Beteiligung“ bzw „Anteil am verbundenen Unternehmen“ – veräußert. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich daher im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten ausschließlich aus der Gegenüberstellung des Kaufpreises mit dem Buchwert beim Veräußerer.

Außerbetrieblicher Bereich

 

Im außerbetrieblichen Bereich sind dem Veräußerungserlös die entsprechenden Anschaffungskosten des Veräußerers gegenüberzustellen bzw ergeben sich neue Anschaffungswerte für den Erwerber.

Erwerber

Beim Erwerber werden die einzelnen Wirtschaftsgüter mit ihren aus dem Kaufpreis abgeleiteten Anschaffungskosten bzw ein allfälliger Restbetrag als Firmenwert aktiviert. Dadurch erhöht sich – im Falle eines Veräußerungsgewinnes beim Veräußerer – die Basis für künftige Abschreibungen beim Erwerber.

Der Erwerber aktiviert die Anschaffungskosten nur auf die Beteiligung als einzelnes Wirtschaftsgut. Der Firmenwert spielt zwar bei der Unternehmensbewertung und Kaufpreisbemessung eine Rolle, grundsätzlich nicht jedoch bei der bilanziellen und ertragsteuerlichen Betrachtung. Eine Ausnahme in bilanzieller Hinsicht stellt der Konzernabschluss dar (Konsolidierung). In steuerlicher Hinsicht ist im Falle eines Wertverlustes – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Teilwertabschreibung möglich (außerplanmäßige Abschreibung).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Unternehmensübertragung in unserem Shop! Zum Shop