8.4.5 Haftung des Erwerbers für ausständige Stammeinlagen der übrigen Gesellschafter
Nach § 63 Abs 1 GmbHG ist jeder Gesellschafter verpflichtet, die von ihm übernommene Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und der von den Gesellschaftern gültig gefassten Beschlüsse einzuzahlen. Die Bestimmung des § 63 GmbHG kennzeichnet die primäre Leistungspflicht (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 2 zu § 63). Nach § 70 Abs 1 GmbHG trifft den Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteils die subsidiäre Haftung für die Aufbringung der ausständigen Stammeinlagen der übrigen Gesellschafter (Reich-Rohrwig in Bertl/Mandl, Kauf und Verkauf von Unternehmungen, 119). Kann eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden noch durch Verkauf gedeckt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen (§ 70 Abs 1 GmbHG). Zu den Voraussetzungen der subsidiären Haftung (Ausfallshaftung der übrigen Gesellschafter) gehört ganz allgemein die Kaduzierung des Geschäftsanteiles des säumigen Gesellschafters (OGH 17.05.2000, 2 Ob 111/00p). Eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Ungleichbehandlung der Gesellschafter ist durch § 70 GmbHG nicht gegeben (RIS-Justiz RS0103849).