7.2.3 Weitere Arten der Spaltung
Verhältniswahrende und nicht verhältniswahrende Spaltung
Verhältniswahrende Spaltung
Von einer verhältniswahrenden Spaltung wird gesprochen, wenn die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft in jenem Verhältnis an den Nachfolgegesellschaften beteiligt werden, das ihrer Beteiligung an der spaltenden Kapitalgesellschaft entspricht bzw entsprochen hat. Bei der verhältniswahrenden Spaltung ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, bei einer GmbH von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.