1.1.1 Die Verlassenschaft (§ 531 ABGB)
Als Verlassenschaft wird der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen im Todeszeitpunkt bezeichnet. „Rechte und Verbindlichkeiten“ sind im weiten Sinn zu verstehen, nämlich überhaupt als alle rechtlichen Positionen des Verstorbenen, aus denen Rechte und Rechtsverhältnisse künftig entstehen, untergehen oder sich ändern können (RS0104249).
Der Nachlass existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben (RIS-Justiz RS0012206).