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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2.1 Einbringungsfähiges Vermögen

Anwendungsvoraussetzungen: Einbringungsfähiges Vermögen

Gem § 12 Abs 2 UmgrStG können lediglich folgende Vermögensarten Gegenstand der Einbringung sein:

  • Betriebe oder Teilbetriebe, die der Erzielung von Gewinneinkunftsarten dienen (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Tätigkeit). Werden Liebhabereibetriebe eingebracht, ist Art III UmgrStG hierauf nicht anwendbar. Ob ein „Betrieb“ oder „Teilbetrieb“ vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinem Steuerrecht (vgl § 24 EStG und die EStR 2000, Rz 5501 ff bzw Rz 5578 ff),
  • Mitunternehmeranteile an (auch ausländischen) Mitunternehmerschaften, die Gewinneinkünfte erzielen,
  • Kapitalanteile, wenn diese mindestens 25 % des Nennkapitals bzw des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile umfassen oder wenn durch deren Einbringung der übernehmenden Körperschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft vermittelt wird oder die bereits bestehende Stimmrechtsmehrheit erweitert wird. Unter Kapitalanteilen versteht das UmgrStG Anteile sowohl an in- als auch an ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

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