Buchwertfortführung
Fortführung der Buchwerte der vermögensübertragenden Gesellschaft durch die vermögensübernehmende Gesellschaft. Um Buchverluste zu vermeiden, kann die „modifizierte Buchwertfortführung“ in Einsatz gebracht werden. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass im Rahmen einer Umgründung eine Gegenleistung gewährt wird, die die fortgeführten Buchwerte übersteigt. Diese Gegenleistungen sind gem § 202 Abs 2 Z 2 UGB der Ausgabebetrag neuer Anteile, der Buchwert eigener oder untergehender Anteile und gegebenenfalls geleistete Barzahlungen.