5.2.5 Person des Übertragenden
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Person des Übertragenden
Die bewusst weit gefassten Zusammenschlussbestimmungen des UmgrStG enthalten keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsform und der Ansässigkeit der am Zusammenschluss beteiligten Personen. Daher können Parteien eines Zusammenschlussvertrages in- und ausländische natürliche Personen, Mitunternehmerschaften (OG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, EWIV) sowie unechte stille Gesellschaft und Körperschaften sein, und zwar unabhängig davon, ob beschränkte oder unbeschränkte Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht besteht. Auch Steuerausländer können begünstigtes Vermögen unter Anwendung der Bestimmungen des Art IV auf eine Personengesellschaft übertragen.